Piercings und Tattoos – aber was wenn etwas schiefgeht?

Piercings und Tattoos im Trend – aber was ist, wenn etwas schiefgeht? 

Es ist noch gar nicht allzu lange her, als Tattoos alles andere als salonfähig waren und nur mit bestimmten, gesellschaftlich weniger angesehenen Kreisen in Verbindung gebracht wurden.

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Dies hat sich inzwischen nicht nur geändert, sondern Tattoos und Piercings sind zu einem echten Trend geworden.

Aber was ist, wenn etwas schiefgeht, beispielsweise das Ergebnis nicht den Vorstellungen entspricht oder es zu einer Entzündung kommt?

Hier die wichtigsten Regelungen rund um Piercings und Tattoos im Überblick:  

Eine umfangreiche Aufklärung ist Pflicht.

Während ein herkömmliches Schmuckstück jederzeit wieder abgelegt werden kann, sind Piercings und insbesondere Tattoos Körperschmuck von bleibender Dauer. Der Kunde sollte sich also darüber im Klaren sein, dass er das Motiv, das er sich heute aussucht, auch im hohen Alter noch auf seinem Körper tragen wird. Hinzu kommt, dass Piercings und Tattoos gesundheitliche Risiken bergen.

Am häufigsten treten Entzündungen, Blutungen und Schwellungen auf, mitunter kommt es auch zu Ausrissen und allergischen Reaktionen. Letztere können beispielsweise dadurch zustande kommen, dass in einigen Tätowierfarben Pigmente aus Autolacken enthalten sind. Die Tätowiermittel-Verordnung hat zwar mittlerweile einige Farbstoffe, die als bedenklich gelten, verboten.

Allerdings werden Tätowierfarben im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Auswirkungen nicht so kontrolliert, wie dies bei Farbstoffen für Kosmetikprodukte wie Lidschatten, Rouge oder Lippenstifte der Fall ist. Umso wichtiger ist daher, dass das Studio den Kunden ausführlich über mögliche Gesundheitsrisiken aufklärt. Ist dies erfolgt, muss der Kunde eine Erklärung unterschreiben, durch die er sich mit der Behandlung einverstanden erklärt. Dies hat den Hintergrund, dass es sich bei einer Tätowierung oder einem Piercing um einen körperlichen Eingriff handelt, der im Sinne des Strafgesetzbuches eine Körperverletzung darstellt.

In dem Informationsgespräch sollte der Tätowierer den Kunden außerdem darauf hinweisen, dass eine bunte oder eine in die unteren Hautschichten gestochene Tätowierung nicht mehr entfernt werden kann. Selbst wenn modernste Lasertechnik angewendet wird, bleiben nämlich Narben zurück.

Ein kompetentes und verantwortungsvolles Studio wird den Kunden aber auch bei der Auswahl der richtigen Körperstelle unterstützen und beispielsweise bei jüngeren Kunden oder Kunden aus bestimmten Berufsgruppen von einer Tätowierung an einer Stelle, die nicht verdeckt werden kann, abraten. 

Was ist, wenn das Studio seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt?

Die Folgen einer unzureichenden Aufklärung waren mittlerweile Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. So urteilte das Landgericht Koblenz, dass die Einverständniserklärung ihre Wirksamkeit verliert, wenn der Kunde nicht richtig aufgeklärt wurde, und der Tätowierer oder Piercer die Haftung für mögliche Folgeschäden trägt (Az.: 10 O 176/04).

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Neubrandenburg hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz und die Rückerstattung der Behandlungskosten, wenn sich Komplikationen ergeben, die durch eine unsachgemäße Ausführung oder unhygienische Gerätschaften verursacht wurden (Az.: 18 C 160/00). Auch das Oberlandesgericht Nürnberg vertritt die Auffassung, dass dem Kunden Schadenersatz zusteht, wenn die Behandlung technisch mangelhaft oder unprofessionell erfolgt und es dadurch zu einer fahrlässigen Körperverletzung kommt (Az.: 3 U 1663/03).

In diesem Fall sind zusätzlich dazu noch strafrechtliche Konsequenzen möglich. Eine Körperverletzung kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe übrigens auch dann vorliegen, wenn der Kunde einem sogenannten Bio-Tattoo zugestimmt hat, stattdessen aber ein dauerhaftes Tattoo gestochen wird (Az.: 7 U 125/08).

Ein Bio-Tattoo ist eine Tätowierung, die sich auflöst und nach einem bestimmten Zeitraum nicht mehr zu sehen ist.    

Was ist, wenn etwas schiefgeht?

Möchte sich der Kunde ein Piercing oder ein Tattoo stechen lassen, geht er mit dem Studio einen sogenannten Werkvertrag ein. Ein solcher Werkvertrag legt fest, welche Leistung konkret erbracht wird und damit auch, zu welchem Ergebnis die Arbeit führt. Wird dieses Ergebnis nicht erzielt, liegt ein Mangel vor.

Ein solcher Mangel kann beispielsweise eine Entzündung des Piercings sein, genauso aber auch ein Rechtschreibfehler in der Tätowierung. Der Kunde kann dann verlangen, dass der Mangel beseitigt wird. Dazu muss er dem Studio eine Frist zur Nachbesserung einräumen. Kann das Studio die mangelhaften Leistungen innerhalb dieser Frist nicht beheben, kann der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen.

In den meisten Fällen wird es aber sicherlich nicht soweit kommen, sondern der Kunde das Studio glücklich und zufrieden mit seinem neuen Piercing oder Tattoo verlassen. Trotzdem sollte sich der Kunde darüber im Klaren sein, dass die Bezeichnungen Tätowierer oder Piercer keine anerkannten Berufsbezeichnungen sind und für ein Studio auch keine Lizenz erforderlich ist.

Das bedeutet, dass letztlich jeder ein Studio eröffnen und Tätowierungen sowie Piercings anbieten darf. Ganz so einfach ist es in der Praxis dann aber auch wieder nicht, denn Studiobetreiber müssen im Zusammenhang mit den Materialien, den Gerätschaften und dem Umgang mit Schmückstücken EU-Richtlinien, Hygienevorschriften, die Tätowiermittel-Verordnung und das Gesetz für Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände einhalten.

Zudem führt das Gesundheitsamt Kontrollen durch. Aber trotzdem sollten potenzielle Kunden darauf achten, welchen Ruf ein Studio genießt, und sich das Studio mit offenen Augen ansehen.

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