Die wichtigsten Änderungen im Bereich Kosmetik und Nahrungsmittel in 2013
Ein gutes, gepflegtes Aussehen, körperliche Fitness und eine gesunde Ernährung sind vielen sehr wichtig. Der Markt hat sich auf diese Bedürfnisse eingestellt und so bieten die Kosmetik- und die Nahrungsmittelindustrie eine schier unüberschaubare Vielfalt an unterschiedlichsten Produkten.
Gleichzeitig treten jedoch immer wieder auch neue Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen in Kraft, die meist für mehr Transparenz und Sicherheit sorgen sollen.
Welches dabei die wichtigsten Änderungen im Bereich Kosmetik
und Nahrungsmittel in 2013 sind, erklärt die folgende Übersicht:
Inhalt
Nanopartikel in Kosmetika müssen angegeben werden.
Am 11. Juli 2013 wird eine Regelung in Kraft treten, nach der Kosmetikprodukte, die Nanomaterialien enthalten, nur dann vermarktet werden dürfen, wenn sie auch als Nanokosmetika gekennzeichnet sind. Außerdem müssen alle Nanomaterialien, die in dem jeweiligen Produkt verwendet wurden, in der Liste mit den Inhaltsstoffen und Bestandteilen mit dem Zusatz „Nano“ deklariert sein.
Nano stammt aus dem Griechischen und beschreibt die Größe von einem Milliardstel. Die Nanotechnologie arbeitet mit diesen winzig kleinen Teilchen. Allerdings handelt es sich bei der Nanotechnologie nicht um eine einheitliche Technologie, sondern vielmehr um viele verschiedene Technologien, die in zahlreichen Gebieten zum Einsatz kommen und auf eine teils schon längere Geschichte zurückblicken.
Die große Problematik in diesem Zusammenhang besteht darin, dass von den winzigen Partikeln je nach Art des Kontakts unterschiedliche Risiken für Mensch und Umwelt ausgehen können, für Verbraucher aber bisher kaum Informationen über die einzelnen Produkte zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass die Hersteller bislang recht unterschiedlich mit der Thematik umgehen. Die Kosmetikindustrie setzt teils schon seit Jahren verschiedene Nanomaterialien in Form von Partikeln und Tropfen ein, um beispielsweise Cremes und Lotionen bestimmte Eigenschaften zu verleihen.
Während einige Hersteller nun aber gezielt mit dem Einsatz der Nanotechnologie werben, tauchen bei anderen Herstellern keine Hinweise darauf auf. Nach derzeitigem Erkenntnisstand können die winzigen Partikel gesunde Haut zwar nicht passieren, sind allerdings Kratzer, Abschürfungen oder andere kleine Verletzungen vorhanden, können Nanoteilchen durchaus in den Körper gelangen. Welche Auswirkungen dies zur Folge haben kann, ist noch nicht abschließend geklärt.
Personen, die eine empfindliche, gereizte oder verletzte Haut haben, sollten deshalb auf Nanokosmetika besser verzichten. Gleiches gilt für Textilien, die dank Nanopartikeln beispielsweise antibakteriell oder keimfrei ausgerüstet sind. Möchten Verbraucher ausführliche Informationen zu einem Produkt erhalten, bleibt oft nur die Möglichkeit, dies direkt beim Hersteller zu erfragen.Eine weitere Regelung trat schon am 11. Januar 2013 in Kraft.
Demnach müssen Hersteller ab diesem Zeitpunkt Kosmetika, die sie in den Handel bringen möchten, sechs Monate vorher bei der Europäischen Kommission anmelden. Im Zuge dieser Anzeige, die auf elektronischem Weg erfolgt, müssen die Hersteller außerdem umfassende Informationen zur Sicherheit und dazu, wie sich das Produkt auf Mensch und Umwelt auswirkt, vorlegen. Daneben müssen sie bereits bei der Anmeldung Angaben dazu machen, wie groß die Menge an Nanomaterial, die auf den Markt kommen soll, sein wird.
Fruchtsäften darf kein Zucker zugesetzt werden.
Die neue EU-Richtlinie für Fruchtsäfte sieht vor, dass künftig Fruchtsäften kein Zucker mehr hinzugefügt werden darf. Die Richtlinie gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und muss bis spätestens am 28. Oktober 2013 umgesetzt sein.
Allerdings setzen schon jetzt fast alle Hersteller ihren Fruchtsäften keinen Zucker mehr zu. Infolge der Richtlinie wird dann auch die Kennzeichnung „ohne Zuckerzusatz“ auf den Fruchtsaftverpackungen verschwinden. Während einer Übergangsfrist, die bis zum 28. Oktober 2016 andauert, dürfen die Hersteller aber noch darauf hinweisen.
Für Energydrinks gelten neue Regeln.
Künftig dürfen Energydrinks nur noch bestimmte Mengen an Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton enthalten. So gelten ab Mitte 2013 320 mg Koffein, 4000 mg Taurin, 200 mg Inosit und 2400 mg Glucuronolacton pro Liter als Höchstgrenze.
Auf den erhöhten Gehalt an Koffein muss außerdem durch die Kennzeichnung „erhöhter Koffeingehalt“ hingewiesen werden und die Menge muss angegeben sein. Dabei gilt diese Kennzeichnungspflicht nicht nur für Energydrinks in Dosen, Flaschen und anderen Verpackungen.
Auch solche koffeinhaltigen Erfrischungsgetränke, die lose verkauft werden, also beispielsweise im Glas in Restaurants oder im Becher auf Veranstaltungen, müssen gekennzeichnet sein. Diese Verordnung gilt bereits seit dem 01. Juni 2012. Noch gibt es aber eine Übergangsfrist, die am 01. Juni 2013 endet.
Die Aromenliste der EU tritt in Kraft.
Im Rahmen der EU-Verordnung VO (EG) 872/2012 ist schon am 22. Oktober 2012 eine neue Aromenliste wirksam geworden. In dieser Liste sind über 2.100 Aromastoffe aufgeführt, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, kurz EFSA, zugelassen hat.
Bei 400 weiteren Aromastoffen, die ebenfalls in der Liste erfasst sind, hat die EFSA die Risikobewertung noch nicht abgeschlossen. Diese Stoffe dürfen deshalb vorerst noch auf dem Markt bleiben. Damit ein Aromastoff zugelassen wurde oder wird, muss er im Hinblick auf die Gesundheit unbedenklich sein. Die Überprüfung nimmt die EFSA auf Basis verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor.
Das Ziel der neuen Aromenliste liegt darin, ein höheres Maß an Sicherheit und Transparenz zu schaffen. Verbindlich wird die Liste, die in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank eingesehen werden kann, ab dem 22. April 2013. Alle Aromastoffe, die nicht in der neuen Aromenliste stehen, sind in Zukunft verboten. Allerdings ist für das Verbot der bedenklichen Aromastoffe eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen.
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Thema: Änderungen bei Kosmetik und Nahrungsmittel in 2013
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